Vertriebsvereinbarung

Vertriebsvereinbarung

 

Im Zusammenhang mit Vertriebsvereinbarungen wird zwischen horizontalen und vertikalen Vereinbarungen unterschieden. Vertriebsvereinbarungen sind prinzipiell zulässige Mittel, um den Vertrieb zu organisieren, unterliegen jedoch Beschränkungen durch das Kartellrecht der Europäischen Union auf der einen und das Deutsche Kartellrecht auf der anderen Seite.

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Die Vertriebsvereinbarung als Instrument zur Organisation der Vertriebsstruktur

 

Neben Vertriebsstrukturen wie dem Direkt-, dem Multilevel- oder dem Online-Vertrieb stellt auch der indirekte Vertrieb eine weit verbreitete Strategie für die Vertriebsorganisation dar. Das Unternehmen verbreitet seine Waren hierbei über sogenannte Absatzmittler, also unabhängige Unternehmen, die die Vertriebsaufgaben übernehmen.

Um sicherzustellen, dass der Vertrieb erfolgreich gestaltet wird und es nicht zu Missverständnissen oder Konflikten kommt, werden die Vertriebsvereinbarungen und die Konditionen der Zusammenarbeit im Rahmen von Vertriebspartnerverträgen verbindlich geregelt.

Grundsätzlich ist eine Vertriebsvereinbarung, beispielsweise in Form eines Handelsvertretervertrages als Instrument zur Organisation der Vertriebsstruktur rechtlich zulässig. Allerdings unterliegt eine Vertriebsvereinbarung immer dann Beschränkungen durch das europäische und das deutsche Kartellrecht, wenn sie so ausgestaltet ist, dass sie den Wettbewerb oder den Handel beeinträchtigen könnte.

 

Die horizontale und die vertikale Vertriebsvereinbarung

 

Im Hinblick auf das Konzept für eine Vertriebsvereinbarung muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um eine horizontale oder eine vertikale Vertriebsvereinbarung handelt.

 

  • Eine horizontale Vertriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen der gleichen Handelsstufe, also beispielsweise zwischen zwei Herstellern, die miteinander konkurrieren. Damit eine horizontale Vertriebsvereinbarung freigestellt ist, darf der Marktanteil der beteiligten Unternehmen nicht höher ausfallen als fünf Prozent. Zudem dürfen die Preise nicht festgesetzt sein und es darf es keine Einschränkungen im Hinblick auf die Erzeugung oder den Vertrieb geben.

 

  • Eine vertikale Vertriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Handelsstufen, also beispielsweise zwischen einem Hersteller und dem Handel. Da die Anzahl an vertikalen Vertriebsvereinbarungen überwiegt, müssen hier umfangreichere Anforderungen erfüllt sein.

 

Die Beschränkungen für eine vertikale Vertriebsvereinbarung

 

Insbesondere vertikale Vertriebsvereinbarungen können sich als äußerst hilfreich erweisen, um den Vertrieb zu organisieren und zu koordinieren. Im Zusammenhang mit einer Anleitung für das Gestalten von Vertriebsvereinbarungen ist aber wichtig, die geltenden europäischen und nationalen Regelungen zu berücksichtigen, denn andernfalls kann die Freistellung entzogen werden.

Abgesehen von Sonderfällen und Ausnahmeregelungen, die im Einzelfall überprüft werden müssen, gilt dabei, dass der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter 30 Prozent liegen muss. Zudem sind Vereinbarungen, die den Wettbewerb oder den Handel deutlich beeinflussen, generell verboten. Hierzu gehört beispielsweise, dass keine Festpreise bestimmt werden dürfen oder es keine Produktionsbeschränkungen geben darf.

 

Anforderungen 

Treffen zwei oder mehrere Unternehmen Vertriebsvereinbarungen, liegt der gemeinsame Marktanteil unter 30 Prozent und führt jedes der Unternehmen seinen Teil der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe durch, müssen für eine Freistellung folgende Anforderungen erfüllt sein:

 

  • Der jährliche Gesamtumsatz jedes Unternehmens, das an der Vereinbarung beteiligt ist, darf nicht über 50 Millionen Euro liegen, wenn die Vereinbarung zwischen einer Unternehmensvereinigung und deren Mitgliedern oder einer Unternehmensvereinung und deren Lieferanten gilt.

 

  • Bestimmungen im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten sind im Rahmen einer Vertriebsvereinbarung nur dann zulässig, wenn sie nicht Hauptgegenstand der Vereinbarung sind und unbedingt vereinbart werden müssen, um die Waren nutzen, verkaufen oder weiterverkaufen zu können.
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  • Bei einer Vertriebsvereinbarung zwischen Wettbewerbern, bei denen der Lieferant der Hersteller, Händler oder Dienstleistungserbringer ist und der Käufer keine Waren herstellt, die mit den im Rahmen der Vereinbarung definierten Waren konkurrieren, muss der Jahresgesamtumsatz des Käufers unter 100 Millionen Euro liegen. 

 

Die Freistellung für eine Vertriebsvereinbarung ist jedoch nicht gegeben, wenn der Hersteller der Waren:

  • Weiterverkaufspreise für seine Waren festlegt, wobei Preisempfehlungen oder Höchstpreise erlaubt sind.
  • das Vertriebsgebiet oder die Kundenkreise beschränkt.
  • Verkaufsbeschränkungen im Zusammenhang mit einer selektiven Vertriebsstruktur definiert.
  • bestimmt, dass der Käufer Ersatzteile nicht von seinem Lieferanten beziehen kann und dies dazu führt, dass die jeweiligen Ersatzteile nicht an Endkunden oder angeschlossene Reparaturwerkstätten verkauft werden können.

 

Daneben gibt es Beschränkungen, für die eigentlich keine Freistellung vorgesehen, aber unter bestimmten Umständen dennoch möglich ist.

Hierzu gehören:

  • Wettbewerbsverbote, die länger andauern als fünf Jahre.
  • Verpflichtungen, durch die der Käufer Waren oder Dienstleistungen nach Ablauf der Vertriebsvereinbarung nicht mehr herstellt, bezieht, verkauft oder weiterverkauft.
  • Verpflichtungen in einem selektiven Vertriebssystem, die Verkäufe von Marken konkurrierenden Lieferanten ausschließen.

 

Marktanteile und Umsätze

 

Generell gilt, dass im Zuge von Vertriebsvereinbarungen der Absatzwert der verkauften Waren oder Dienstleistungen unter einem Marktanteil von 30 Prozent bleiben muss.

Wird dieser Wert überschritten, bleibt die Freistellung noch zwei weitere Jahre lang gültig. Bei Verpflichtungen, die die Alleinbelieferung vorsehen, muss anhand des Marktanteils des Käufers entschieden werden, wie sich die Vertriebsvereinbarung auf den Markt auswirkt.

Um den Gesamtjahresumsatz zu ermitteln, werden alle Umsätze nach Abzug von Steuern und Abgaben addiert, die die jeweilige Vertriebsvereinbarungspartei und alle ihr angeschlossenen Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.

 

 

Thema: Vertriebsvereinbarung

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