Unfall mit dem Dienstwagen: Wer haftet?

Unfall mit dem Dienstwagen: Wer haftet? 

Ein Dienstwagen ist eine willkommene Zusatzleistung und eine attraktive Ergänzung zum Arbeitsentgelt. Doch bloß weil der Arbeitgeber das Fahrzeug zur Verfügung stellt, heißt das nicht, dass der Mitarbeiter keine Verantwortung trägt.

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Und spätestens bei einem Unfall mit dem Dienstwagen stellt sich die Frage: Wer haftet eigentlich?

Ein Dienstwagen ist ein Fahrzeug, das der Arbeitgeber entweder gekauft hat oder least. Der Arbeitgeber ist somit der Eigentümer des Fahrzeugs. Allerdings stellt er den Dienstwagen seinem Mitarbeiter zur Verfügung. Neben beruflichen Fahrten kann der Mitarbeiter den Dienstwagen dabei meist auch privat nutzen. Entsprechende Vereinbarungen dazu enthält der Arbeitsvertrag.

Inzwischen kommen Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter im Außendienst recht häufig in den Genuss dieses Bonus. Und was der Arbeitgeber als attraktive Zusatzleistung und motivierenden Anreiz anbietet, bringt dem Mitarbeiter durchaus Vorteile. Immerhin kann er seinen Privatwagen zu Hause stehen lassen oder sogar komplett abschaffen.

Und weil der Dienstwagen die Firma repräsentiert, handelt es sich in aller Regel um ein chices, nicht sehr altes Auto. Mitunter ist der Mitarbeiter also mit einem Fahrzeug unterwegs, das er sich privat vielleicht nicht unbedingt leisten könnte. Problematisch kann es allerdings dann werden, wenn es zu einem Unfall mit dem Dienstwagen kommt. Denn die Frage, wer haftet und den Schaden bezahlen muss, lässt sich nicht immer ganz so einfach klären.

 

Unfall mit dem Dienstwagen: Wer haftet für die Schäden?

Ob Kundentermine, Verkaufsgespräche oder Treffen mit Geschäftspartnern und Lieferanten: Vertriebsmitarbeiter sind dienstlich viel und oft unterwegs. Kann der Mitarbeiter den Dienstwagen auch privat nutzen, kommen noch einmal entsprechend viele Fahrten dazu. Je größer die Fahrleistung ist, desto größer ist natürlich auch das Risiko, dass sich ein Unfall ereignet. Die Frage ist dann aber, wer für den Schaden aufkommen muss.

In diesem Zusammenhang gilt es zunächst einmal zu unterscheiden, ob sich der Unfall während einer Dienst- oder einer Privatfahrt ereignet hat. Passiert der Unfall bei einer privaten Fahrt, kommen die Gerichte zu unterschiedlichen Entscheidungen. So stellte beispielsweise das Landesarbeitsgericht Köln fest, dass der Arbeitnehmer die volle Haftung trägt (Az. 13 Sa 367/98). Ist der Mitarbeiter privat mit dem Dienstwagen unterwegs und kommt es zu einem Unfall, müsste er also für den Schaden aufkommen. Es gibt aber auch gegenteilige Gerichtsurteile.

So entschied beispielsweise das Hessische Landesarbeitsgericht, dass die Erlaubnis des Arbeitgebers, den Dienstwagen für private Fahrten zu nutzen, mit der stillschweigenden Verpflichtung einhergeht, auch die privaten Unfallkosten zu übernehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung des Dienstwagens korrekt versteuert wird (Az. 8 Sa 1729/05).

Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens und wird der geldwerte Vorteil, der sich daraus ergibt, ordnungsgemäß versteuert, müsste also der Arbeitgeber für den Schaden aufkommen. Bei einem Unfall während einer Privatfahrt wird die Haftungsfrage somit letztlich immer im Einzelfall entschieden werden müssen.

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Kommt es während einer Dienstfahrt zu einem Unfall, sieht die Sache anders aus. Hier kommen die Regeln zur Anwendung, die die Gerichte für Schadensfälle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt haben. Hintergrund hierzu ist, dass der Mitarbeiter – juristisch gesehen – seinem Arbeitgeber durch den Unfall einen Schaden zufügt, weil der Arbeitgeber ja der Eigentümer des Dienstwagens ist. Ob und in welchem Unfang der Mitarbeiter in die Haftung genommen werden kann, richtet sich dann nach dem Grad der Fahrlässigkeit.

 

Der Grad der Fahrlässigkeit entscheidet.

Hat sich der Unfall ereignet, weil der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schuldfrage schnell beantwortet. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten wäre beispielsweise gegeben, wenn sich der Mitarbeiter betrunken hinters Steuer gesetzt oder während der Fahrt mit dem Handy telefoniert hat. Bei vorsätzlich und grob fahrlässig verursachten Schäden haftet im Normalfall der Mitarbeiter. Er muss die Kosten also übernehmen.

Aber: Wäre die finanzielle Belastung so hoch, dass die Existenz des Arbeitsnehmers bedroht wäre, muss er unter Umständen nur einen Teil der Kosten übernehmen, obwohl er den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az. 8 AZR 276/88). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Schadensrisiko in einem Missverhältnis zum Einkommen des Mitarbeiters steht. Denn die Haftung soll den Mitarbeiter finanziell nicht ruinieren.  

Bei einer mittleren Fahrlässigkeit muss sich der Mitarbeiter zumindest an den Unfallkosten beteiligen. Ein Beispiel für eine mittlere Fahrlässigkeit ist, wenn der Mitarbeiter einen Auffahrunfall verursacht hat, weil sein Abstand zum Vordermann zu gering war. Dienstwagen sind zwar in aller Regel vollkaskoversichert, allerdings gibt es meist eine Selbstbeteiligung. Bei Schäden infolge von mittlerer Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Mitarbeiters auf die Höhe dieser Selbstbeteiligung.

Eine leichte Fahrlässigkeit liegt aus rechtlicher Sicht bei Unachtsamkeiten vor. War der Mitarbeiter beispielsweise bei Schnee und Glatteis unterwegs und kam es zu einem Unfall, obwohl der Mitarbeiter vorsichtig und angemessen gefahren war, liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor. In diesem Fall kommt der Arbeitgeber bzw. die Kfz-Versicherung für den Schaden auf. Der Mitarbeiter muss sich nicht an den Kosten beteiligen, auch nicht an der Selbstbeteiligung. Hat der Mitarbeiter den Unfall nicht selbst verschuldet, reguliert ohnehin die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden.

 

Bei einem Leasingfahrzeug haften beide.

Statt die Dienstfahrzeuge für die Mitarbeiter zu kaufen, leasen viele Arbeitgeber die Geschäftswagen. Bei einem Leasingfahrzeug ist im Fall eines Unfalls aber eine andere Haftungssituation gegeben. Hier haften nämlich sowohl der Arbeitgeber als auch der Mitarbeiter, der den Dienstwagen nutzt, gegenüber dem Leasinggeber für Schäden.

Problematisch kann das dann werden, wenn für den Dienstwagen beispielsweise kein ausreichender Versicherungsschutz besteht und der Arbeitgeber insolvent ist. Denn in diesem Fall kann der Leasinggeber den Mitarbeiter in die Haftung nehmen und verlangen, dass er die Kosten übernimmt. Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, ist der Mitarbeiter deshalb gut beraten, wenn er sich darüber informiert, wie der geleaste Dienstwagen versichert ist.

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Isabella Dorant, 48 Jahre Vertriebsleiterin und Autorin, Christian Kazinski - Vertriebsbeauftragter, Martin Pocher - Vertriebsberater im Außendienst, Christian Gülcan - Gründer & Unternehmer / Erfahrung in Vertriebsmanagement für Immobilien, Kosmetik, Custombikes und Güterwagenservices, sowie Ferya Gülcan Redakteurin und Betreiberin dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes, Anleitungen und Ratgeber zum Thema Vertrieb, Marketing und der Vermarktung von Produkten & Dienstleistungen.

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